Studienbeihilfe

Nach österreichischem Recht sind die Eltern von Studierenden verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Dazu zählt auch der Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums. Nur wenn die Eltern oder die/der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen. Daraus ergeben sich auch die zwei wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen, die soziale Förderungswürdigkeit und das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges.

Das Studienförderungsgesetz (StudFG), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster   ist die gesetzliche Grundlage der Studienförderung und kann im Volltext im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich eingesehen werden.

 

junge Frau
© Sigrid Olsson/PhotoAlto

Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose (§ 4 StudFG). Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist hier auf Grund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH!) nicht möglich. Für detaillierte Informationen ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stipendienstelle unbedingt notwendig.

EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger sind gleichgestellt, wenn sie das "Recht auf Daueraufenthalt" erworben haben (sich bereits mindestens fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Inland aufhalten), sie selbst oder ein Elternteil „Wanderarbeitnehmerin“ oder "Wanderarbeitnehmer" sind, oder wenn sie bereits eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben. Drittstaatsangehörige und Staatenlose sind gleichgestellt, wenn sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Familienangehörige von Unionsangehörigen, die selbst "Wanderarbeitnehmerin" oder "Wanderarbeitnehmer" oder selbstständig erwerbstätig sind, oder Familienangehörige von österreichischen Staatsangehörigen sind. Konventionsflüchtlinge benötigen für die Gleichstellung den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid).

Britische Staatsbürger/innen, die sich schon vor 1.1.2021 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, sind wie EU/EWR-Bürger/innen zu behandeln (Art. 23 des Austrittsabkommens). Alle anderen britischen Staatsbürger/innen gelten als Drittstaatsangehörige.

Folgende Personen können Studienbeihilfe beziehen:

  • ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten
  • Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt
  • ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen
  • ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • ordentliche Studierende an akkreditierten Privathochschulen oder Privatuniversitäten
  • ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien

Studienbeihilfe können auch Studierende an Südtiroler Fachhochschulen und Universitäten beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung des zuständigen Bundesministers ergibt. Für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, für außerordentliche Studierende und für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Universitätslehrgang besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe sind:

Die/Der Studierende

  • muss sozial förderungswürdig sein. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet. Achtung: Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du in Deiner Stipendienstelle.
  • muss einen günstigen Studienerfolg nachweisen. Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentliche/r Studierende/r nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden. Ansonsten ist die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen (siehe Rückzahlung).
  • darf die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder die insgesamt vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten haben, außer der Grund hierfür liegt in einer Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das die/der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen (Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, außergewöhnliche Studienbelastung) kann auf Antrag Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden.
  • muss das jeweilige Studium vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen haben (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Bitte beachte die Ausnahmeregelungen für Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter, Studierende mit Kindern und Studierende mit Behinderung sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums.
  • darf noch keine gleichwertige Ausbildung (kein Bachelor-/Diplomstudium) im In- oder Ausland absolviert haben. Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien/kombinierte Master- und Doktoratsstudien.
  • muss die Wechselbestimmungen einhalten. Das heißt, man darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben. Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) führt zu einem vorübergehenden Anspruchsverlust, außer es wurde die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums angerechnet.
  • muss die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben.
  • muss die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium einhalten.
  • muss im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen.

 

 

Die Kriterien für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein weiterführendes Master-/kombiniertes Master- und Doktoratsstudium bzw. Doktoratsstudium sind etwas anders als zu Studienbeginn (Bachelor- oder Diplomstudium).

Bei Masterstudien/kombinierte Master- und Doktoratsstudien müssen neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe auch noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Masterstudium/kombinierte Master- und Doktoratsstudium muss spätestens 30 Monate nach dem erstmaligen Abschluss eines Bachelorstudiums oder gleichwertigen Studiums aufgenommen werden. Folgende Zeiten werden nicht in die Frist eingerechnet: Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz, Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit und ein unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis.
  • Das Masterstudium/kombinierte Master- und Doktoratsstudium muss vor Vollendung des 38. Lebensjahres begonnen werden, sofern das Bachelorstudium oder gleichwertige Studium vor Erreichung der für das Bachelorstudium geltenden Altersgrenze (regelmäßig vor Vollendung des 33. Lebensjahres) begonnen worden ist (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Sonderregelungen hinsichtlich Altersgrenze beim Masterstudium/kombinierten Master- und Doktoratsstudium gelten auch für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, für Studierende mit Kind und behinderte Studierende.
  • Die gesetzliche Studienzeit für das Bachelorstudium oder das gleichwertige Studium darf um nicht mehr als drei Semester überschritten werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ohne Verschulden der/des Studierenden die Studienverzögerung verursacht haben, kann die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden.
  • Als günstiger Studienerfolg für den Weiterbezug der Studienbeihilfe nach dem zweiten Semester müssen 20 ECTS-Punkte aus dem geförderten Masterstudium nachgewiesen werden.
  • Weitere Informationen zum günstigen Studienerfolg sind unter Studienerfolg & Leistungsnachweis zu finden.

Hinweis: Bitte beachte bezüglich Studienerfolg die Sonderregelungen für Studierende an Pädagogischen Hochschulen (jährlich 30 ECTS-Punkte).
Wird der erforderliche Studienerfolg nicht vorgelegt, kann es zu einer Rückzahlung kommen.

Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende jenes Monats, in dem Du die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung Deines Studiums, für das Du Studienbeihilfe beziehst, abgelegt hast. Bei Abschluss eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch aber nicht, wenn Du nach Abschluss des Bachelorstudiums unmittelbar anschließend ein Masterstudium beginnst, für das Masterstudium einen Antrag auf Studienbeihilfe stellst, ab Beginn des Masterstudiums Studienbeihilfe beziehst und nach zwei Semestern einen Mindeststudienerfolg (10 ECTS-Punkte bzw. 15 ECTS-Punkte bei einem Masterstudium an einer Pädagogischen Hochschule) aus dem Masterstudium vorlegst. Anderenfalls erlischt Dein Beihilfenanspruch mit dem Monat Deines Bachelorabschlusses und die für das Bachelorstudium zu viel ausbezahlte Studienbeihilfe ist zurückzuzahlen.

Bei Doktoratsstudien müssen neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen  für den Erhalt einer Studienbeihilfe auch folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Doktoratsstudium muss aufbauend auf ein Diplomstudium, ein Bachelorstudium (§ 64 Abs. 5 UG) oder ein Masterstudium betrieben werden.
  • Das Doktoratsstudium muss spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden. Folgende Zeiten werden nicht in die Frist eingerechnet: Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz, Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit und unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis.
  • Das Doktoratsstudium muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen werden. Ausnahmen (vor Vollendung des 38. Lebensjahres) gelten für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, für Studierende mit Kind und Studierende mit Behinderung.
  • Die gesetzliche Studienzeit für den ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums darf um nicht mehr als das Zweifache zuzüglich eines weiteren Semesters überschritten werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ohne Verschulden der/des Studierenden die Studienverzögerung verursacht haben, kann die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden. Dafür ist ein gesonderter Nachsichtsantrag erforderlich.
  • Bei Diplomstudien, die aus zwei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt um nicht mehr als drei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Bei Diplomstudien, die aus drei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten und dritten Studienabschnitt um insgesamt nicht mehr als drei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Die gesetzliche Studienzeit eines Bachelorstudiums darf um nicht mehr als drei Semester, die des daran anschließenden Masterstudiums darf um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Als günstiger Studienerfolg für den Weiterbezug der Studienbeihilfe nach dem zweiten Semester müssen zwölf ECTS-Punkte nachgewiesen werden. Nach dem sechsten Semester ist der günstige Studienerfolg durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation nachzuweisen.
  • Weitere Informationen zum günstigen Studienerfolg sind unter Studienerfolg & Leistungsnachweis zu finden.

Hinweis: Wird der erforderliche Studienerfolg nicht vorgelegt, kann es zu einer Rückzahlung kommen.

Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe für Studierende, bei denen das elterliche Einkommen berücksichtigt wird (eine andere Berechnung wird für Selbsterhalter/innen durchgeführt, siehe Beihilfenhöhe und Berechnungsbeispiel für Studienbeihilfe nach Selbsterhalt), wird von einem fixen Betrag, dem sogenannten "Grundbetrag" in Höhe von € 404,- ausgegangen. Ausgehend von diesem Betrag gibt es Erhöhungen und Verminderungen.

Erhöhungen:

Eine Erhöhung um € 301,- gibt es für:

  • Studierende, die am Studienort wohnen, weil die tägliche Hin-/Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar 1 ist („auswärtig“ Studierende gemäß § 26 Abs. 3 StudFG) und am Studienort amtlich gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
  • Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen)
  • Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind
  • Verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft

1 Zeitlich nicht zumutbar ist die tägliche Hin-/Rückfahrt, wenn:

  • die Wegzeit zwischen Studienort und Wohnadresse der Eltern mehr als eine Stunde und
  • die Wegzeit zwischen Studienort und eigener Studienort-Adresse nicht mehr als eine Stunde beträgt.

Diese Erhöhung um € 301,- wird bei Vorliegen auch mehrerer dieser Tatbestände nur einmal gewährt.

Eine weitere Erhöhung um € 290,- gibt es für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um € 36,- gibt es für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um € 144,- gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
Eine zusätzliche Erhöhung um € 160,- bzw. € 420,- gibt es für behinderte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.

Alle Beträge werden bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe um 4 % erhöht.

Verminderungen:

Die jeweilig jährlich zustehende Studienbeihilfe verringert sich

  • um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (außer bei Studienbeihilfe nach Selbsterhalt) und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
  • um die Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten der/des Studierenden oder der/des früheren eingetragenen Partnerin/Partners der/des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
  • um Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du bei Deiner Stipendienstelle.

Berechnung:

Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die Summe aus dem Jahresbetrag des Grundbetrags und den jeweils zustehenden Jahresbeträgen der Erhöhungen gebildet wird und die Verminderungen abgezogen werden. Der so errechnete Betrag wird für alle Studierende um 4 % erhöht, durch zwölf geteilt und auf ganze Euro gerundet. Die Studienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei € 5,-. Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgt bei Anträgen innerhalb der Antragsfrist im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.


Nachstehend findest Du zwei konkrete Beispiele (für das Studienjahr 2024/25), wie die Studienbeihilfe mit Berücksichtigung des elterlichen Einkommens berechnet wird:
4-Personen-Haushalt: Vater: Angestellter, Mutter: Hausfrau, 2 Studierende unter 24 Jahre (Beispiel 1: beide auswärtig; Beispiel 2: beide am Studienort wohnend)

Berechnung der zumutbaren unterhaltsleistungBeispiel 1: auswärtigBeispiel 2: am Studienort wohnend
jährliches Einkommen der Eltern
im Sinne des StudFG
(siehe dazu den Abschnitt "Einkommen" bei Zuverdienstgrenze)
€ 34.700,-€ 34.700,-
minus Absetzbetrag (§ 30 Abs. 1 bis 3 StudFG)€ 9.610,-€ 6.720,-
minus Freibeträge für unselbstständig Erwerbstätige (§ 30 Abs. 4 StudFG)€ 3.950,-€ 3.950,-
ergibt Bemessungsgrundlage€ 21.140,-€ 24.030,-
daraus errechnete zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern 1€ 1.021,-€ 1.454,50

1  Hinweis: § 28. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

  • bis zu € 12.200,-: 0 %
  • für die nächsten € 6.400,- (bis € 18.600,-): 10 %
  • für die nächsten € 7.900,- (bis € 26.500,-): 15 %
  • für die nächsten € 19.500,- (bis € 46.000,-): 20 %
  • über € 46.000,-: 25 %

der Bemessungsgrundlage.

 

Berechnung der höhe der studienbeihilfeBeispiel 1: auswärtigBeispiel 2: am Studienort wohnend
Grundbetrag (§ 26 Abs. 1 StudFG)€ 4.848,-€ 4.848,-
plus Erhöhungsbetrag (§ 26 Abs. 2 StudFG)€ 3.612,--
= Jahresbetrag (§ 27 Abs. 2 StudFG)€ 8.460,-€ 4.848,-
minus zumutbare Unterhaltsleistung 1€ 1.021,-€ 1.454,50
= Summe€ 7.439,-€ 3.393,50
plus Erhöhungszuschlag gem. § 27 Abs. 3 StudFG (6 %)€ 297,56€ 135,74
= jährliche Studienbeihilfe€ 7.736,56€ 3.529,24
ergibt gerundeten monatlichen Auszahlungsbetrag€ 645,-€ 294,-

 

Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist u. a. der Nachweis eines günstigen Studienerfolges. Dieser liegt vor, wenn:

 

Leistungsnachweis an den einzelnen Bildungseinrichtungen

Einen Teil des Studienerfolges im Sinne des Studienförderungsgesetzes bildet der Leistungsnachweis. Dieser ist in verschiedenen Phasen des Studiums im jeweils unterschiedlichen Ausmaß durch positiv absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern zu erbringen.

Achtung: Prüfungen, die bereits vor dem ordentlichen Studium (z.B. bei Schulausbildung, bei Lehrgängen und bei außerordentlichem Studium) abgelegt worden sind und für das Studium anerkannt werden, können für den Leistungsnachweis nicht verwendet werden!

Bei Universitäten/Privathochschulen und Privatuniversitäten/Fachhochschulen/Theologische Lehranstalten gilt folgender Nachweis für den Studienerfolg:
 
StudienphaseLeistungsnachweis
Diplomstudien

nach dem 2. Semester: 30 ECTS-Punkte
nach dem 6. Semester (des ersten Abschnittes): 90 ECTS-Punkte
nach jedem Studienabschnitt durch Ablegung der Diplomprüfung

Bachelorstudiennach dem 2. Semester: 30 ECTS-Punkte
nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte
nach dem 8. Semester: 120 ECTS-Punkte
Masterstudiennach dem 2. Semester: 20 ECTS-Punkte
nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte
nach dem 8. Semester: 120 ECTS-Punkte
Doktoratsstudiennach dem 2. Semester: 12 ECTS-Punkte
nach dem 6. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation
nach dem 8. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation
Kombinierte Master- und Doktoratsstudiennach dem 2. Semester: 20 ECTS-Punkte
nach dem 8. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation
nach dem 10. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation
Sonstige Bildungseinrichtungen:
 
BildungseinrichtungLeistungsnachweis
Pädagogische Hochschulen30 ECTS-Punkte aus den beiden vorangegangenen Semestern
Konservatorien

Positive Beurteilung aus allen Hauptfächern im letzten Semester, und nach dem 2. und danach nach jedem weiteren 4. Semester: 5 Stunden pro Semester aus den Ergänzungsfächern

 

Wenn Du einen Studienwechsel planst, informiere Dich rechtzeitig bei Deiner zuständigen Stipendienstelle über die Regelungen hinsichtlich des Studienerfolges, um nicht den Anspruch auf Beihilfe zu verlieren.

Als Studienwechsel gilt:

  • jede Änderung einer Studienrichtung
  • die „Rückkehr“ zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde
  • bei einem Doppelstudium, wenn bei einem Folgeantrag die Studienbeihilfe für die andere Studienrichtung beantragt wird

Das Studium darf maximal zweimal gewechselt werden, da ansonsten der für den Anspruch auf Studienbeihilfe erforderliche günstige Studienerfolg nicht mehr vorliegt. Der Wechsel des vorangegangenen Studiums muss spätestens nach zwei Semester erfolgen, weil bei einem Studienwechsel nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) ebenfalls kein günstiger Studienerfolg mehr gegeben ist. Dieser Studienwechsel ist aber dann nicht mehr zu beachten (Achtung: gilt aber weiterhin als Studienwechsel!), wenn in dem Studium, das nach einem zu spät erfolgten Wechsel betrieben wird, so viele Semester wie in dem vor dem verspäteten Wechsel betriebenen Studium zurückgelegt wurden. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeit.

Achtung: Ein Studienwechsel im Master-/Doktoratsstudium kann zum Anspruchsverlust führen. Näheres erfährst Du bei Deiner Stipendienstelle. 

Weiters ist bei Studienwechsel zu beachten:

  • Wenn während des Zuerkennungszeitraumes (zwei Semester oder ein Ausbildungsjahr) die Studienrichtung oder die Bildungseinrichtung gewechselt wird, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe. Für die neue Studienrichtung ist neuerlich ein persönlicher Antrag zu stellen (kein Systemantrag möglich!).
  • Nach dem Studienwechsel hat die/der Studierende nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn aus der zuvor betriebenen Studienrichtung ein günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachgewiesen werden kann. Andernfalls hat man erst wieder Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn aus der neuen Studienrichtung ein Studienerfolg erbracht wird - also frühestens nach einem Semester.
  • Die Altersgrenze als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist bei jedem neu begonnenen Studium (auch Masterstudium/kombiniertes Master- und Doktoratsstudium bzw. Doktoratsstudium!) zu überprüfen.

Ein Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Studienrichtung geändert wird. Folgende Fälle sind kein Studienwechsel:

  • Wechsel der Bildungseinrichtung bei gleichbleibender Studienrichtung. Achtung: Es muss ein neuer Antrag auf Studienbeihilfe bei der Stipendienstelle gestellt werden.
  • Wechsel des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung. Achtung: Durch den Wechsel des Studienortes kann eine andere Stipendienstelle für Dich zuständig werden. Melde daher unbedingt diesen Umstand Deiner bisherigen Stipendienstelle. Ändert sich die Stipendienstelle, ist an der „neuen“ Stipendienstelle ein neuer Antrag zu stellen, da der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt.
  • Wechsel des Studienplanes oder Curriculums. Achtung: Obwohl es sich um keinen "Wechsel" handelt, sollte trotzdem im Vorhinein eine Meldung an die Stipendienstelle erfolgen, da es aus anderen Gründen zu einem Erlöschen des Anspruches führen kann!

Ebenso liegt kein Studienwechsel vor:

  • wenn der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wurde (z. B. bleibende Handverletzung bei Klavierstudium)
  • wenn nach dem Studienwechsel die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums auf Grund der abgelegten Prüfungen von der Studienbeihilfenbehörde für die Anspruchsdauer der neuen Studienrichtung berücksichtigt werden kann
  • wenn der Studienwechsel unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgte und wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde
  • wenn ein Masterstudium/kombiniertes Master- und Doktoratsstudiums oder Doktoratsstudium aufgenommen wird. Bei Master- & Doktoratsstudien sind aber zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Achtung: Ansonsten kannst Du in allen Fällen des Anspruchsverlustes wegen Studienwechsel nie mehr Studienbeihilfe erhalten. Es gibt keine Nachsicht davon.

 

BeispielStudienverlaufAnspruchsverlust
Beispiel 1zwei Semester Rechtswissenschaften – 1. Studienwechsel – zwei Semester Medizin – 2. Studienwechsel – Betriebswirtschaftnein
Beispiel 2ein Semester Biologie – 1. Studienwechsel – drei Semester Psychologie – 2. Studienwechsel – Pädagogische Hochschuleja
Beispiel 3vier Semester Konservatorium – 1. Studienwechsel – Maschinenbauja

 

Unter Anspruchsdauer ist jener Zeitraum zu verstehen, für den maximal Studienbeihilfe bezogen werden kann. Regelmäßig beträgt die Anspruchsdauer:
die gesetzlich vorgesehene Studienzeit ("Mindeststudienzeit") + 1 weiteres Semester ("Toleranzsemester")

Für die meisten Studien gilt daher:

StudienartANspruchsdauer
Bachelorstudien:7 Semester (6 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
Masterstudien:5 Semester (4 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
Diplomstudien:pro Studienabschnitt gibt es 1 Toleranzsemester

Bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe kann auf Antrag die Anspruchsdauer verlängert werden.

Der wichtige Grund muss während des Studiums bzw. im betreffenden Studienabschnitt vorgelegen sein. Das Ausmaß der Verlängerung variiert abhängig vom Verlängerungsgrund zwischen einem und mehreren Semestern. Wenn eine Überschreitung der Anspruchsdauer und damit der (vorübergehende) Verlust der Studienbeihilfe droht und Du meinst, dass einer der unten stehenden Gründe auf Dich zutrifft, setze Dich bitte rechtzeitig (= vor Ablauf der Anspruchsdauer) mit Deiner Stipendienstelle in Verbindung. Diese wird Dich gerne über eine mögliche Verlängerung der Anspruchsdauer und die weitere Vorgehensweise beraten.

Wichtige Gründe zur Verlängerung um ein oder mehrere Semester:

  • Schwangerschaft (Verlängerung ein Semester je Schwangerschaft)
  • Pflege und Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz im betreffenden Studienabschnitt/Studium
  • Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil (Verlängerung um ein Semester)
  • Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 %)
  • Krankheit (fachärztliche Bestätigung)
  • Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Wichtige Gründe zur Verlängerung um ein Semester:

  • Studium im Ausland (Praktika im Ausland stellen keinen Verlängerungsgrund dar)
  • Zeitaufwendige Masterarbeit/Diplomarbeit/Dissertation
  • Außergewöhnliche Studienbelastung

Verlängerung der Anspruchsdauer für ÖH-Funktionärinnen und ÖH-Funktionäre:

Studierende, die im Rahmen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine Funktion im Sinne des HSG 2014 ausüben oder ausgeübt haben, können ebenfalls länger Studienbeihilfe beziehen. Je nach Art und Dauer der ausgeübten Funktion kann die Anspruchsdauer um bis zu insgesamt vier Semester für das gesamte Studium verlängert werden. Voraussetzung ist ein Ansuchen an die zuständige Stipendienstelle unter Verwendung des Formulars SB 9.

 

 

Studienbeihilfenbezieher/innen sind gem. § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet, „der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat, zu melden“. Um unangenehme Folgen (Anspruchsverlust, Rückzahlung) zu vermeiden, sind folgende Umstände rechtzeitig der Stipendienstelle zu melden:

  • Studienabbruch
  • Studienwechsel
  • Studienunterbrechung
  • Beurlaubung
  • Studienabschluss (auch von parallel zum geförderten Studium betriebenen Studien!)
  • Änderung des Familienstandes (auch der Eltern)
  • Änderung der Ausbildung der Geschwister
  • Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz

Außerdem wird eine sofortige Meldung bei nachstehenden Änderungen empfohlen:

  • Kontonummer
  • Wohnadresse
  • E-Mail-Adresse
  • Geburt eines Kindes

Um Rückzahlungen möglichst zu vermeiden, melde bitte unverzüglich jeden Sachverhalt, der zu einem Ruhen oder Erlöschen des Anspruches führt. Dazu zählen Studienwechsel, Wechsel des Studienortes (auch bei gleichbleibender Studienrichtung), Studienabbruch, Studienabschluss, Studienunterbrechung (Beurlaubung, fehlende Fortsetzungsmeldung/Zulassung, Behinderung durch Krankheit), Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz. Eine rasche Meldung erspart ein aufwendiges Rückforderungsverfahren.

Achtung: Ab dem Wintersemester 2024/25 kann der Studienerfolg generell nur mehr mit ECTS-Punkte nachgewiesen werden (Semesterstunden können nicht mehr als Erfolgsnachweis herangezogen werden)

Folgende Nachweispflichten sind zu beachten:

Nachweispflicht - Studienbeihilfenbezug und Studienzuschuss:
Bei Anträgen in den ersten beiden Semestern wird Studienbeihilfe bezogen, ohne dass zuvor Prüfungserfolge nachgewiesen werden müssen. Dafür sind Studierende verpflichtet, der Stipendienstelle nachträglich Studiennachweise vorzulegen, um eine Rückzahlung auszuschließen:

  • Wenn ausschließlich im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen wurde und dann das Studium abgebrochen oder (für wenigstens ein Semester) unterbrochen wird, müssen in der Antragsfrist des folgenden (auch wenn keine Fortsetzungsmeldung/Zulassung vorliegt) Semesters Prüfungen über sieben ECTS-Punkte nachgewiesen werden. (Gilt analog auch für Doktoratsstudien und Masterstudien). Dadurch wird die Rückzahlung für das erste Semester ausgeschlossen. Ein Studienabbruch oder eine Studienunterbrechung liegt an Universitäten dann vor, wenn die/der Studierende ein Semester nicht zugelassen bzw. nicht zur Fortsetzung gemeldet ist.
  • Wenn in den ersten beiden Semestern oder auch nur im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen wurde sind in der Antragsfrist des folgenden (auch wenn keine Fortsetzungsmeldung/Zulassung vorliegt) Semesters der halbe Studienerfolg, der für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester notwendig wäre, nachzuweisen. Dieser geforderte halbe Studienerfolg beträgt an den meisten Bildungseinrichtungen (z. B. Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen) einheitlich 15 ECTS-Punkte. Damit wird die Rückzahlung für das erste und zweite Semester ausgeschlossen.

Hinweis: Wenn Dir auf Grund eines Antrages im zweiten Semester für das zweite und dritte Semester Studienbeihilfe bewilligt wurde, musst Du spätestens in der Antragsfrist des dritten Semesters den vollen Studienerfolg nachweisen, den Du für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester benötigen würdest. Damit stellst Du sicher, dass Dir die Studienbeihilfe auch für das dritte Semester ausbezahlt wird.

Nachweispflicht - Masterstudien:
Wenn in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde (auch nur für einen Monat), muss in der Antragsfrist des folgenden (auch wenn keine Fortsetzungsmeldung/Zulassung vorliegt) Semesters ein Studienerfolg im Ausmaß von wenigstens zehn ECTS-Punkten nachgewiesen werden. An Pädagogischen Hochschulen müssen wenigstens fünfzehn ECTS-Punkte nachgewiesen werden.

Nachweispflicht - Doktoratsstudium:
Wenn in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde (auch nur für einen Monat), muss in der Antragsfrist des folgenden (auch wenn keine Fortsetzungsmeldung/Zulassung vorliegt) Semesters ein Studienerfolg im Ausmaß von sechs ECTS-Punkten nachgewiesen werden.

Nachweispflicht - Beihilfe für ein Auslandsstudium:
Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist, ist ein Prüfungsnachweis bei der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen, dessen Umfang von der Dauer des Auslandsstudiums abhängt. (siehe Beihilfe für ein Auslandsstudium)

Nachweispflicht- Studienabschluss-Stipendium:
Das Studienabschluss-Stipendium gebührt für maximal 18 Monate. Spätestens 12 Monate nach der letzten Auszahlung ist der Stipendienstelle der Abschluss des geförderten Studiums vorzulegen. Andernfalls ist das gesamte Studienabschluss-Stipendium zurückzuzahlen. (siehe Studienabschluss-Stipendium)

Rückzahlung wegen eigener Einkünfte:
Bei einer abschließenden Berechnung kann es nach Überprüfung des tatsächlichen Einkommens unter Umständen zu einer Rückforderung kommen. (siehe Zuverdienstgrenze)

Rückzahlung wegen unrichtigen Angaben:
Haben unvollständige oder unrichtige Angaben die ungerechtfertigte Zuerkennung der Studienbeihilfe bewirkt, muss zurückgezahlt werden.

Hinweis: Fülle daher den Online-Antrag/die Formulare sorgfältig aus und lege bitte alle notwendigen zusätzlichen Nachweise der Studienbeihilfenbehörde vor. Eine einmal eingetretene Rückzahlungsverpflichtung kann nicht mehr nachgesehen werden.

Bei einer Rückforderung der Studienbeihilfe wegen mangelndem Studienerfolg entfällt die Rückforderung, wenn das Studium weiter betrieben wird und längstens in der Antragsfrist des 5. Semesters ab Studienbeginn der für den Weiterbezug von Studienbeihilfe notwendige Studienerfolg nachgewiesen wird. Es müssen dabei nicht alle unmittelbar vorhergehenden Semester inskribiert werden, sondern es zählen nur die Semester, für die eine gültige Zulassung (Inskription) vorliegt.

Achtung: Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückforderung gegen diesen aufzurechnen. Ansonsten kann (kein Rechtsanspruch!) aufgrund eines Ansuchens die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.

Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf die Studienberechtigungs- oder Zusatzprüfung vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu beziehen. Voraussetzungen für die Zuerkennung sind:

Im Übrigen gelten weitgehend die Bedingungen für die Studienbeihilfe. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf den Anspruch auf Studienbeihilfe. Sonstige Fördermaßnahmen (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag u. ä.) kommen für diese Personengruppe nicht in Betracht.

 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Bewerberin/der Bewerber für ein Semester Studienbeihilfe, wenn höchstens zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, bei drei oder mehr Prüfungsfächern für höchstens zwei Semester. Als erstes Semester gilt dabei jenes Semester, in dem die Bewerberin/der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung zugelassen wurde bzw. das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Wird die Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung in einem späteren Semester begonnen (inskribiert), ist keine Förderung möglich.

Hinweis: Selbstverständlich kann nach erfolgreicher Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung auch für ein anschließendes ordentliches Studium Studienbeihilfe beantragt werden (kein Systemantrag). Der Beginn des ordentlichen Studiums muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres (in Ausnahmefällen eventuell auch 38. Lebensjahres) erfolgen. Voraussetzung für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein anschließendes ordentliches Studium ist die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung.

Innerhalb der Antragsfrist (20. September bis 15. Dezember bzw. 20. Februar bis 15. Mai) des auf den Ablauf des Zuerkennungszeitraumes folgenden Semesters ist ein Erfolgsnachweis zu erbringen. Es muss wenigstens die Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer nachgewiesen werden. Ansonsten ist die bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen. (Beispiel: Bei fünf abzulegenden Prüfungen müssen mindestens drei Prüfungen zum Ausschluss der Rückzahlung vorgelegt werden.)

 

Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Studienbeihilfe für Personen die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten findest Du im § 5 Abs. 1 StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster , in der Verordnung des BMWF, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster , sowie in der Verordnung des BMUK, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  . Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Studienbeihilfe für Personen, die sich auf die Zusatzprüfung vorbereiten, findest Du im § 5 Abs. 2 StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  und in der Verordnung des BMWFW, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  .

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