Beachte unbedingt die jeweiligen Fristen - insbesondere die Antragsfristen und die Fristen zum Nachweis des Studienerfolges! Bei Fristversäumnissen kann es zu unangenehmen Folgen wie Rückzahlungen oder Verlusten von Ansprüchen kommen!
Achtung: Ab dem WS 2024 gelten neue Voraussetzungen für den günstigen Studienerfolg.
Studierende, die in den ersten beiden Semestern/im ersten Ausbildungsjahr, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums/kombinierten Master-und Doktoratsstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, müssen spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen. Studierende, die das Studium bereits nach einem Semester abbrechen, müssen ebenfalls in der Antragsfrist des darauf folgenden Semesters einen Studienerfolg erbringen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen (siehe Rückzahlung).
Ab dem zweiten Studienjahr ist der für die jeweilige Bildungseinrichtung aktuell erforderliche günstige Studienerfolg bis zum Ende der Antragsfrist nachzuweisen (siehe Studienerfolg & Leistungsnachweis).
mit der ID Austria oder mit Formularen zum Download.
Online Antrag , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster