Du hast Fragen zur Studienförderung?
Hier findest Du Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die Öffnungszeiten der Stipendienstellen findest Du unter Kontakt.
Die Zuerkennung bzw. Auszahlung von Studienbeihilfe bei Anträgen innerhalb der Antragsfrist (Wintersemester: 20.09.-15.12., Sommersemester: 20.02.-15.05.) erfolgt im Wintersemester ab September, im Sommersemester ab März. Außerhalb der Antragsfrist erfolgt sie ab dem Monat der Antragstellung.
Die Zuerkennung bzw. Auszahlung der Studienbeihilfe kann ab einem späteren Monat beantragt werden. Dies ist zum Beispiel wichtig, um Rückzahlungen wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster zu verringern oder zu vermeiden.
Generell kann kein genaues Datum festgelegt werden, da die Auszahlung je nach Antragstellung, Bearbeitung und Fertigstellung des Bescheides bei jeder Studierenden/jedem Studierenden unterschiedlich erfolgt.
Zu beachten: Die Auszahlung der Studienbeihilfe endet in der Regel nach zwei Semestern. Danach erfolgt die neuerliche Antragstellung jährlich und automatisch durch die Stipendienstelle (Systemantrag). Im September bzw. im März werden im Zuge des Systemantrages die Voraussetzungen für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe erneut überprüft. Du erhältst einen neuen Bescheid von der Studienbeihilfenbehörde. Die Bearbeitung eines Antrages bzw. eines Systemantrages nimmt einige Zeit in Anspruch. Wenn Du einen positiven Bescheid erhältst, wird die Studienbeihilfe rückwirkend ab September bzw. ab März ausbezahlt.
Ein neuerlicher Antrag durch die Studierenden ist in folgenden Fällen erforderlich:
Die elektronische Zustellung ermöglicht es, Bescheide der Studienbeihilfenbehörde digital zu erhalten. Dafür melde Dich mit Deiner ID Austria auf https://www.oesterreich.gv.at, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster an.
Folgende Vorteile erwarten Dich:
Wir empfehlen, Schriftstücke der Studienbeihilfenbehörde jedenfalls lokal abzuspeichern, da die Nachrichten aus dem elektronischen Postfach nach 70 Tagen ab Zustellung automatisch gelöscht werden.
Verfügst Du über kein elektronisches Postfach 'Mein Postkorb', werden Briefe und Bescheide per Post zugestellt. Dies nimmt einige Tage in Anspruch.
Bitte melde maßgebliche Änderungen während des Bezuges der Studienbeihilfe schriftlich (z. B. über das Kontaktformular):
Zum Beispiel:
Ja, die Studienbeihilfe wird 12-mal im Jahr ausbezahlt, der Fahrtkostenzuschuss wird 10-mal im Jahr (Oktober - Juli) ausbezahlt.
Gib uns den Studienabschluss binnen zwei Wochen schriftlich (über das Kontaktformular) bekannt.
Nein, nähere Informationen erhältst Du bei Deiner zuständigen Krankenkassa.
Nein, alle Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz sind steuerfrei.
Stelle einen Antrag auf Studienbeihilfe, um einen Bescheid zu erhalten. Diesen kannst Du als Nachweis bei anderen Stellen/Behörden vorlegen.
Die geförderten Bildungseinrichtungen findest Du unter der Abfrage geförderter Studien.
Im Wintersemester: 20. September – 15. Dezember
Im Sommersemester: 20. Februar – 15. Mai
oder
Studienbeihilfe/Studienzuschuss wird grundsätzlich für zwei Semester zuerkannt. Durch den Systemantrag ist es nur mehr zu Studienbeginn erforderlich, einen Antrag zu stellen. Die neuerliche Antragsstellung erfolgt jährlich und automatisch durch die Stipendienstelle. Den Status Deiner Antragsbearbeitung kannst Du unter der Statusabfrage abfragen.
Ein neuer Antrag ist zu stellen:
Ja.
Das Formular SB3 muss nicht vom Elternteil, sondern kann auch von der Antragstellerin/von dem Antragssteller selbst unterschrieben werden.
Die Zuverdienstgrenze beträgt im Kalenderjahr 2024 € 16.455,- (der Betrag wird jährlich an die Inflation angepasst). Bis zu dieser Höhe hat Dein Einkommen keine Auswirkung auf die Höhe Deiner Studienbeihilfe. Dein Anspruch auf Studienbeihilfe verringert sich in dem Ausmaß, in dem Dein Einkommen während des Bezugs von Studienbeihilfe die Zuverdienstgrenze überschreitet. Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Zum Einkommen zählen auch Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld (Näheres siehe Frage 18 und Frage 19). Die Zuverdienstgrenze kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird.
Die Zuerkennung bzw. Auszahlung von Studienbeihilfe bei Anträgen innerhalb der Antragsfrist (Wintersemester: 20.09.-15.12., Sommersemester: 20.02.-15.05.) erfolgt im Wintersemester ab September, im Sommersemester ab März. Außerhalb der Antragsfrist erfolgt sie ab dem Monat der Antragstellung.
Die Zuerkennung bzw. Auszahlung der Studienbeihilfe kann ab einem späteren Monat beantragt werden oder es kann auf die weitere Auszahlung von Studienbeihilfe verzichtet werden. Dies ist zum Beispiel wichtig, um Rückzahlungen wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster zu verringern oder zu vermeiden.
Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich prinzipiell um das jährliche Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen abzüglich insgesamt einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und weiterer Abzüge wie z. B. Werbungskosten und Sonderausgaben laut Einkommensteuerbescheid.
Es wird sowohl inländisches als auch ausländisches Einkommen berücksichtigt, zum Beispiel:
Eine rechtlich verbindliche Auskunft über den Anspruch und die Höhe der Studienbeihilfe gibt alleine der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Bewilligung oder Abweisung der Studienbeihilfe.
Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist eine Sonderform der Studienbeihilfe. Dieses ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes von mindestens € 11.000,- jährlich „selbst erhalten“ haben. Bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gelten die allgemeinen Voraussetzungen wie für den Bezug von Studienbeihilfe. Das elterliche Einkommen wird für die Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt nicht berücksichtigt, bei verheirateten Studierenden wird jedoch das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners berücksichtigt. Ebenso werden Unterhaltsleistungen einer/eines geschiedenen Ehegattin/Ehegatten oder von früheren eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft berücksichtigt.
Die allgemeine Altersgrenze erhöht sich, wenn mehr als vier Jahre Selbsterhalt nachgewiesen werden:
Alter zu Studienbeginn | erforderlicher Selbsterhalt |
---|---|
bis 32 Jahre | 4 Jahre |
33 Jahre | 5 Jahre |
34 Jahre | 6 Jahre |
35 Jahre | 7 Jahre |
36 Jahre | 8 Jahre |
37 Jahre | 9 Jahre |
ab 38 Jahre | Altersgrenze überschritten |
Ja.
Für die Absolvierung positiver Prüfungen erhältst Du ECTS-Punkte. ECTS-Punkte sind eine einheitliche Maßeinheit für Studienleistungen im europäischen Hochschulraum. Die ECTS-Punkte ergeben sich aus der geschätzten Zeit/dem geschätzten Arbeitspensum, die eine durchschnittliche Studierende/ein durchschnittlicher Studierender für die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen, Module etc. braucht. ECTS-Punkte werden im Studienplan (Curriculum) jeder Studienrichtung festgelegt.
Der günstige Studienerfolg (= positiv absolvierte Lehrveranstaltungen) für Studien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und theologischen Lehranstalten beträgt:
Studienphase | Leistungsnachweis nach dem 2. Semester |
---|---|
Diplom/Bachelorstudien | 30 ECTS-Punkte |
Masterstudien | 20 ECTS-Punkte |
Doktoratsstudien/PhD-Studien | 12 ECTS-Punkte |
Für Studien an Pädagogischen Hochschulen sind nach jedem Studienjahr 30 ECTS-Punkte nachzuweisen.
Infos über den günstigen Studienerfolg im weiteren Verlauf des Studiums und für Konservatorien findest Du unter Studienerfolg & Leistungsnachweis.
Die Raten zwischen Bachelorabschluss und Beginn des Masterstudiums stehen Dir nur dann zu, wenn Du
Anderenfalls erlischt Dein Beihilfenanspruch mit dem Monat Deines Bachelorabschlusses und die nach Abschluss des Bachelorstudiums zu viel ausbezahlte Studienbeihilfe ist zurückzuzahlen.
Wenn während des Zuerkennungszeitraums die Studienrichtung oder die Bildungseinrichtung gewechselt wird, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe. Für die neue Studienrichtung ist erneut ein persönlicher Antrag zu stellen.
Wenn Du einen Studienwechsel planst, setze Dich bezüglich der Bedingungen des Studienerfolges in Folge eines Studienwechsels mit Deiner zuständigen Stipendienstelle in Verbindung.
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2020 und 2021 zusätzlich geleistet wurden („COVID-19-Prämien“), zählen bis zu einer Höhe von € 3.000.- nicht zum Einkommen im Sinne des StudFG.
Zulagen und Bonuszahlungen, die 2022 und 2023 durch Arbeitgeber/innen zusätzlich geleistet werden (Teuerungsprämien inklusive Gewinnbeteiligungen), zählen bis zu einer Höhe von € 3.000.- nicht zum Einkommen im Sinne des StudFG.
mit der ID Austria oder mit Formularen zum Download.
Online Antrag , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster