Eine Berufstätigkeit (vor oder während des Studiums) kann sich in mehrfacher Weise auf die Studienförderung auswirken.
Zum einen sieht das Studienförderungsgesetz für Personen, die sich vor Studienbeginn schon längere Zeit durch eigene Berufstätigkeit "selbst erhalten" haben, eine besondere Förderung in Form der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt vor.
Zum anderen ist für alle Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher, die nebenbei arbeiten, die Zuverdienstgrenze zu beachten.
Schließlich haben Studierende, die bisher neben dem Studium berufstätig waren und in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen haben, die Möglichkeit, am Ende des Studiums die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben, um sich gänzlich dem Studienabschluss widmen zu können, und dafür ein Studienabschluss-Stipendium zu bekommen.
Eine Sonderform der Studienbeihilfe stellt die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt dar. Diese ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens € 11.000,- jährlich „selbst erhalten“ haben. In diesem Fall ist das elterliche Einkommen nicht zu berücksichtigen, jedoch das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners. Ein günstiger Studienerfolg wird auch hier verlangt.
Voraussetzungen:
Studierende sind Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, wenn
Eine Sonderregel besteht hinsichtlich der Altersgrenze. Die allgemeine Altersgrenze von 33 Jahren (zu Studienbeginn - Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) erhöht sich, wenn sich die Studentin/der Student länger als 4 Jahre selbst erhalten hat. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle Jahr des Selbsterhaltes zusätzlich um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt 5 Jahre.
Alter zu Studienbeginn | Erforderlicher Selbsterhalt |
---|---|
bis 32 Jahre | 4 Jahre |
33 Jahre | 5 Jahre |
34 Jahre | 6 Jahre |
35 Jahre | 7 Jahre |
36 Jahre | 8 Jahre |
37 Jahre | 9 Jahre |
ab 38 Jahre | Altersgrenze überschritten |
Erforderliche Unterlagen:
Für die Überprüfung des Selbsterhaltes ist das von Dir ausgefüllte Formblatt FB 09-26 samt Sozialversicherungsdatenauszug inklusive Zeiträume und Beitragshöhe erforderlich. (Diesen erhältst Du bei Deiner Krankenkasse. Auch online erhältlich mit der ID Austria auf der Homepage Deiner Krankenkasse.) Die dem Antrag beizulegenden Formulare/Unterlagen findest Du im Download-Bereich.
Im Übrigen gelten bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe (z. B. Rückzahlung und Studienerfolg). Das elterliche Einkommen wird für die Berechnung des Selbsterhalter/innen-Stipendiums nicht berücksichtigt.
Beihilfenhöhe und Berechnungsbeispiele für Studienbeihilfe nach Selbsterhalt:
Die höchstmögliche Studienbeihilfe beträgt für Studierende, die sich vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben, monatlich höchstens € 1.034,-, ab Vollendung des 27. Lebensjahres monatlich höchstens € 1.072,- .
Erhöhungen:
Die jeweilig jährlich zustehende Studienbeihilfe nach Selbsterhalt verringert sich:
Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem die Summe aus dem jeweils zustehenden Jahresbetrag und den jeweils zustehenden Jahresbeträgen der Erhöhungen gebildet wird und die Verminderungen abgezogen werden. Der so errechnete Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt und auf ganze Euro gerundet.
Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt wird monatlich ausbezahlt. Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei € 5,-.
Das Einkommen der Eltern führt bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt zu keiner Kürzung.
Die Rechtsgrundlage für die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt findest Du im § 31 und § 32 StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.
Nachstehend findest Du zwei konkrete Beispiele (für das Studienjahr 2024/25), wie die Studienbeihilfen nach Selbsterhalt berechnet wird:
Ein Studierender mit Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist verheiratet. Seine Ehepartnerin ist Angestellte.
Variante a: Der Studierende ist 23 Jahre alt.
Variante b: Der Studierende ist 28 Jahre alt und das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (5 und 8 Jahre alt).
Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners | Variante a: unter 27 keine Kinder | Variante B: über 27 2 Kinder |
---|---|---|
Jährliches Einkommen im Sinne des StudFG (siehe dazu den Abschnitt "Einkommen" bei Zuverdienstgrenze) | € 26.982,- | € 26.982,- |
Minus Freibeträge für unselbständig Erwachsene (§ 30 Abs. 4 StudFG) | € 3.250,- | € 3.250,- |
Minus Absetzbeträge (§ 30 Abs. 1 StudFG) | € 7.400,- | |
= Bemessungsgrundlage im Sinne des § 30 StudFG | € 23.732,- | € 16.332,- |
Daraus errechnete zumutbare Unterhaltsleistung (§ 28 Abs. 3 StudFG) 1 | € 4.599,60 | € 2.379,60 |
1 Hinweis: § 28 (3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des € 8.400,- übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (§ 32 StudFG) | Variante a: unter 27 | Variante b: über 27 |
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Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (§ 31 Abs. 1 und 4 StudFG) | € 12.408,- | € 12.864,- |
plus Erhöhungsbetrag (§ 31 Abs. 5 StudFG) | € 3.594,24 | |
= Jahresbetrag der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt | € 12.408,- | € 16.458,24 |
minus zumutbare Unterhaltsleistung | € 4.599,60 | € 2.379,60 |
= jährliche Studienbeihilfe (inkl. Zuschlag) | € 7.808,40 | € 14.078,64 |
ergibt gerundeten monatlichen Auszahlungsbetrag | € 651,- | € 1.173,- |
Kürzung und Rückforderung der Studienbeihilfe/des Studienzuschusses
Studierende dürfen neben der Studienbeihilfe "dazu verdienen".
Der Anspruch auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss verringert sich allerdings in dem Ausmaß, in dem Dein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes (siehe weiter unten) während des Bezugs von Studienbeihilfe in einem Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze von € 16.455,- (für das Kalenderjahr 2024) überschreitet. Dieser Betrag wird jährlich an die Inflation angepasst. Sobald die Einkommensdaten des betreffenden Kalenderjahres vollständig vorliegen (automationsgestützte Übermittlung vom Finanzamt), wird eine neuerliche Berechnung Deines Anspruches durchgeführt (abschließende Berechnung).
Achtung: Sollte sich durch die Neuberechnung eine Verringerung der Studienbeihilfenhöhe ergeben, wird die zu viel ausbezahlte Studienbeihilfe/der Studienzuschuss mit Bescheid zurückgefordert.
Bei der abschließenden Berechnung gelten folgende Regelungen:
Hinweis: Für den Bezug von Familienbeihilfe gelten andere Einkommensgrenzen. Bitte erkundige Dich bei der Beihilfenstelle Deines zuständigen Finanzamtes.
Einkommen
Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) z. B. auch Pensionen (auch Waisenpension!), Auszahlungen aus Vorsorgekassen, Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, AMS-Bezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld,…), Mindestsicherung/Sozialhilfe, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz. Beim unselbstständigen Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich weder um das Brutto- noch um das Nettoeinkommen; vielmehr handelt es sich um das jährliche Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen abzüglich insgesamt einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und weiterer Abzüge wie z.B. Werbungskosten und Sonderausgaben laut Einkommensteuerbescheid. Beim Einkommen von Selbstständigen orientiert sich das Einkommen am Einkommensteuerbescheid. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft richten sich nach dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Achtung: Zum Einkommen werden auch Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltungen, Abfertigungen und Auszahlungen aus Vorsorgekassen gerechnet, die jenem Monat zugerechnet werden, in dem sie ausbezahlt wurden.
Der Ausbildungsbeitrag im Sinne des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) ist kein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes und wird somit nicht bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt. Falls Du einen solchen Ausbildungsbeitrag beziehst, melde dies bitte Deiner Stipendienstelle.
Hinweis: Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du in Deiner Stipendienstelle.
Das Studienabschluss-Stipendium ist vorgesehen für Studierende, die ihr Studienziel fast erreicht haben. Voraussetzung ist, dass die Berufstätigkeit für die Dauer des Studienabschluss-Stipendiums aufgegeben wird und nur mehr wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen, und - falls eine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen ist - diese bereits begonnen wurde. Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose (§ 4 StudFG). Für Doktoratsstudien und Studien an ausländischen Bildungseinrichtungen ist kein Studienabschluss-Stipendium möglich.
Voraussetzungen:
Studierende können ein Studienabschluss-Stipendium erhalten, wenn sie
Die Stipendienstellen bieten nach telefonischer Voranmeldung eigene Beratungsgespräche an. Anträge auf das Studienabschluss-Stipendium können bei der zuständigen Stipendienstelle eingebracht werden.
Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monats, der von der Studierenden/vom Studierenden im Antrag bestimmt wird und erfolgt für maximal 18 Monate. Es endet jedoch vorzeitig, wenn das Studium früher abgeschlossen wird.
Die Höhe beträgt zwischen € 813,- und € 1.393,- im Monat, abhängig vom Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Achtung: Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (z. B. Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Praktikumsentgelte, Bezüge auf Grund des Mutterschutzes, Renten etc.) vermindern das Studienabschluss-Stipendium. Sollte für das geförderte Studium eine Studienbeitragspflicht bestehen, wird außerdem der zu entrichtende Studienbeitrag in Form eines Studienzuschusses bis zu einer Höhe von maximal € 363,36 pro Semester refundiert.
Hinweis:
Leistungsnachweis:
Im Gegensatz zur Studienbeihilfe besteht beim Studienabschluss-Stipendium (SAS) eine Besonderheit darin, dass man einen rechtzeitigen Studienabschluss nachweisen muss, damit man das erhaltene SAS nicht zurückzahlen muss. Rechtzeitig bedeutet, dass man den Studienabschluss spätestens zwölf Monate nach der letzten Auszahlung nachweisen muss. Wer also z. B. ein SAS für sechs Monate von September 2024 bis einschließlich Februar 2025 bekommen hat, muss den Studienabschluss bis spätestens Februar 2026 nachweisen, ansonsten muss das erhaltene SAS in voller Höhe zurückgezahlt werden!
Nur in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. schwere Erkrankungen) kann diese 12-Monate-Frist für den Nachweis des Studienabschlusses auf Ersuchen von der Stipendienstelle verlängert werden.
Wenn das Studium voraussichtlich nicht bis zum Ende des Stipendienbezugs abgeschlossen werden kann, hat die/der Studierende die Möglichkeit, an einem Coaching der Psychologischen Studierendenberatung, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster teilzunehmen.
Beratung:
Da es für berufstätige Studierende oft schwierig ist, die regulären Zeiten der Erreichbarkeit wahrzunehmen, bieten die Stipendienstellen eigene Beratungstermine für Studierende, die sich für ein Studienabschluss-Stipendium interessieren an. Um telefonische Voranmeldung bei Deiner Stipendienstelle wird gebeten.
Die Rechtsgrundlage für das Studienabschluss-Stipendium findest Du im §52b StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster sowie in der Verordnung des BMWFW, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster .
mit der ID Austria oder mit Formularen zum Download.
Online Antrag , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster