Studium & Beruf

Eine Berufstätigkeit (vor oder während des Studiums) kann sich in mehrfacher Weise auf die Studienförderung auswirken.

Zum einen sieht das Studienförderungsgesetz für Personen, die sich vor Studienbeginn schon längere Zeit durch eigene Berufstätigkeit "selbst erhalten" haben, eine besondere Förderung in Form der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt vor.

Zum anderen ist für alle Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher, die nebenbei arbeiten, die Zuverdienstgrenze zu beachten.

Schließlich haben Studierende, die bisher neben dem Studium berufstätig waren und in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen haben, die Möglichkeit, am Ende des Studiums die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben, um sich gänzlich dem Studienabschluss widmen zu können, und dafür ein Studienabschluss-Stipendium zu bekommen.

 

junger Mann mit Zeitung
© Sigrid Olsson/PhotoAlto

Eine Sonderform der Studienbeihilfe stellt die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt dar. Diese ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens € 11.000,- jährlich „selbst erhalten“ haben. In diesem Fall ist das elterliche Einkommen nicht zu berücksichtigen, jedoch das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners. Ein günstiger Studienerfolg wird auch hier verlangt.

Voraussetzungen:

Studierende sind Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, wenn

  • sie zumindest durch vier Jahre (48 Monate) vor dem Beihilfenbezug Einkünfte bezogen haben und 
  • diese Einkünfte jährlich zumindest € 11.000,- (zum Einkommensbegriff siehe die Hinweise bei Zuverdienstgrenze) betragen haben. Zeiten des Präsenz-, Ausbildung-, Zivildienstes bzw. von Diensten nach dem Freiwilligengesetz gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. Waisenpension und Lehrzeiten können bei entsprechender Höhe bei der Ermittlung des Selbsterhaltes berücksichtigt werden.

Eine Sonderregel besteht hinsichtlich der Altersgrenze. Die allgemeine Altersgrenze von 33 Jahren (zu Studienbeginn - Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) erhöht sich, wenn sich die Studentin/der Student länger als 4 Jahre selbst erhalten hat. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle Jahr des Selbsterhaltes zusätzlich um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt 5 Jahre.

 

Alter zu StudienbeginnErforderlicher Selbsterhalt
bis 32 Jahre4 Jahre
33 Jahre5 Jahre
34 Jahre6 Jahre
35 Jahre7 Jahre
36 Jahre8 Jahre
37 Jahre9 Jahre
ab 38 JahreAltersgrenze überschritten

 

Erforderliche Unterlagen:

Für die Überprüfung des Selbsterhaltes ist das von Dir ausgefüllte Formblatt FB 09-26 samt Sozialversicherungsdatenauszug inklusive Zeiträume und Beitragshöhe erforderlich. (Diesen erhältst Du bei Deiner Krankenkasse. Auch online erhältlich mit der ID Austria auf der Homepage Deiner Krankenkasse.) Die dem Antrag beizulegenden Formulare/Unterlagen findest Du im Download-Bereich.

Im Übrigen gelten bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe (z. B. Rückzahlung und Studienerfolg). Das elterliche Einkommen wird für die Berechnung des Selbsterhalter/innen-Stipendiums nicht berücksichtigt. 

 

Beihilfenhöhe und Berechnungsbeispiele für Studienbeihilfe nach Selbsterhalt:

Die höchstmögliche Studienbeihilfe beträgt für Studierende, die sich vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben, monatlich höchstens € 1.034,-, ab Vollendung des 27. Lebensjahres monatlich höchstens € 1.072,- .

Erhöhungen:

  • Eine Erhöhung um € 149,76 (inkl. 4 %-igen Zuschlag) gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
  • Eine Erhöhung um € 166,40 bzw. € 436,80 (jeweils inkl. 4 %-igen Zuschlag) gibt es für behinderte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.

Die jeweilig jährlich zustehende Studienbeihilfe nach Selbsterhalt verringert sich:

  • um die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
  • um die Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten der/des Studierenden oder der/des früheren eingetragenen Partnerin/Partners der/des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
  • um Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht
  • um den € 16.455,- im Kalenderjahr 2024 übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens der/des Studierenden (zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden). Siehe Zuverdienstgrenze - diese wird jährlich an die Inflation angepasst.

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem die Summe aus dem jeweils zustehenden Jahresbetrag und den jeweils zustehenden Jahresbeträgen der Erhöhungen gebildet wird und die Verminderungen abgezogen werden. Der so errechnete Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt und auf ganze Euro gerundet.

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt wird monatlich ausbezahlt. Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei € 5,-.

Das Einkommen der Eltern führt bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt zu keiner Kürzung.

Die Rechtsgrundlage für die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt findest Du im § 31 und § 32 StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.

 

Nachstehend findest Du zwei konkrete Beispiele (für das Studienjahr 2024/25), wie die Studienbeihilfen nach Selbsterhalt berechnet wird:

Ein Studierender mit Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist verheiratet. Seine Ehepartnerin ist Angestellte.
Variante a: Der Studierende ist 23 Jahre alt.
Variante b: Der Studierende ist 28 Jahre alt und das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (5 und 8 Jahre alt).

Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen PartnersVariante a: unter 27 keine KinderVariante B: über 27 2 Kinder

Jährliches Einkommen im Sinne des StudFG (siehe dazu den Abschnitt "Einkommen" bei Zuverdienstgrenze)

€ 26.982,-€ 26.982,-
Minus Freibeträge für unselbständig Erwachsene (§ 30 Abs. 4 StudFG)€ 3.250,-€ 3.250,-
Minus Absetzbeträge (§ 30 Abs. 1 StudFG) € 7.400,-
= Bemessungsgrundlage im Sinne des § 30 StudFG€ 23.732,-€ 16.332,-
Daraus errechnete zumutbare Unterhaltsleistung (§ 28 Abs. 3 StudFG) 1€ 4.599,60€ 2.379,60

1 Hinweis: § 28 (3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des € 8.400,- übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

 

Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (§ 32 StudFG)Variante a:
unter 27
Variante b:
über 27
Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (§ 31 Abs. 1 und 4 StudFG)€ 12.408,- € 12.864,-
plus Erhöhungsbetrag (§ 31 Abs. 5 StudFG) € 3.594,24
= Jahresbetrag der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt € 12.408,-€ 16.458,24
minus zumutbare Unterhaltsleistung € 4.599,602.379,60
= jährliche Studienbeihilfe (inkl. Zuschlag)7.808,40€ 14.078,64
ergibt gerundeten monatlichen Auszahlungsbetrag 651,-1.173,-

 

 

Kürzung und Rückforderung der Studienbeihilfe/des Studienzuschusses

Studierende dürfen neben der Studienbeihilfe "dazu verdienen".

Der Anspruch auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss verringert sich allerdings in dem Ausmaß, in dem Dein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes (siehe weiter unten) während des Bezugs von Studienbeihilfe in einem Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze von € 16.455,- (für das Kalenderjahr 2024) überschreitet. Dieser Betrag wird jährlich an die Inflation angepasst. Sobald die Einkommensdaten des betreffenden Kalenderjahres vollständig vorliegen (automationsgestützte Übermittlung vom Finanzamt), wird eine neuerliche Berechnung Deines Anspruches durchgeführt (abschließende Berechnung).

Achtung: Sollte sich durch die Neuberechnung eine Verringerung der Studienbeihilfenhöhe ergeben, wird die zu viel ausbezahlte Studienbeihilfe/der Studienzuschuss mit Bescheid zurückgefordert.

Bei der abschließenden Berechnung gelten folgende Regelungen:

  • Das Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.
  • Das Einkommen wird ausschließlich jahresweise geprüft. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes.
  • Die Zuverdienstgrenze beträgt grundsätzlich € 16.455,- im Kalenderjahr 2024. Diese kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens € 3.000,- je Kind, siehe Studieren mit Kind).
  • Die Studienbeihilfe/der Studienzuschuss wird nur vom Einkommen gekürzt, das parallel zur Beihilfe bezogen wird. Dabei kommt es zu einer Rückforderung in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Zuverdienstgrenze überschreitet.
  • Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Es gilt folgende Berechnung für die verringerte Zuverdienstgrenze: Zuverdienstgrenze (im Kalenderjahr 2024 € 16.455,-) geteilt durch 12 und dann multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen Studienbeihilfe bezogen wird. Achtung: Auch bei der aliquoten Berechnung der Zuverdienstgrenze wird das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes zur Gänze im jeweiligen Monat der Auszahlung berücksichtigt (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Auszahlungen aus Vorsorgekassen).
  • Die Zuerkennung bzw. Auszahlung von Studienbeihilfe bei Anträgen innerhalb der Antragsfrist (Wintersemester: 20.09.-15.12., Sommersemester: 20.02.-15.05.) erfolgt im Wintersemester ab September, im Sommersemester ab März. Außerhalb der Antragsfrist erfolgt sie ab dem Monat der Antragstellung.
  • Die Zuerkennung bzw. Auszahlung der Studienbeihilfe kann ab einem späteren Monat beantragt werden, um Rückzahlungen wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu verringern oder zu vermeiden.
    • Beispiele: Du willst im Oktober Dein Studium beginnen, aber im September noch voll berufstätig sein; oder es erfolgen im September noch Zahlungen, die zum Einkommen zählen (z.B. Auszahlungen aus Vorsorgekassen). Üblicherweise wird die Studienbeihilfe bei Antragstellung innerhalb der Antragsfrist im Wintersemester rückwirkend ab September ausbezahlt. Wenn Du die Zuerkennung ab Oktober beantragst, beträgt die Zuverdienstgrenze für die drei Monate Oktober bis Dezember im Kalenderjahr 2024 € 4.113,75. Zu einer Rückzahlung von Studienbeihilfe kommt es nur in dem Ausmaß, in dem Dein Einkommen von Oktober bis Dezember diese aliquote Zuverdienstgrenze überschreitet.
  • Es ist auch ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe möglich. Dieser Verzicht kann nur für die Zukunft abgegeben werden und wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung. Da nach der Wirksamkeit des Verzichts kein Bezug von Studienbeihilfe mehr vorliegt, kann das danach erzielte Einkommen nicht mehr zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze führen.

Hinweis: Für den Bezug von Familienbeihilfe gelten andere Einkommensgrenzen. Bitte erkundige Dich bei der Beihilfenstelle Deines zuständigen Finanzamtes.

Einkommen

Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) z. B. auch Pensionen (auch Waisenpension!), Auszahlungen aus Vorsorgekassen, Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, AMS-Bezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld,…), Mindestsicherung/Sozialhilfe, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz. Beim unselbstständigen Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich weder um das Brutto- noch um das Nettoeinkommen; vielmehr handelt es sich um das jährliche Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen abzüglich insgesamt einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und weiterer Abzüge wie z.B. Werbungskosten und Sonderausgaben laut Einkommensteuerbescheid. Beim Einkommen von Selbstständigen orientiert sich das Einkommen am Einkommensteuerbescheid. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft richten sich nach dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Achtung: Zum Einkommen werden auch Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltungen, Abfertigungen und Auszahlungen aus Vorsorgekassen gerechnet, die jenem Monat zugerechnet werden, in dem sie ausbezahlt wurden.

Der Ausbildungsbeitrag im Sinne des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) ist kein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes und wird somit nicht bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt. Falls Du einen solchen Ausbildungsbeitrag beziehst, melde dies bitte Deiner Stipendienstelle.

Hinweis: Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du in Deiner Stipendienstelle.

Das Studienabschluss-Stipendium ist vorgesehen für Studierende, die ihr Studienziel fast erreicht haben. Voraussetzung ist, dass die Berufstätigkeit für die Dauer des Studienabschluss-Stipendiums aufgegeben wird und nur mehr wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen, und - falls eine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen ist - diese bereits begonnen wurde. Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose (§ 4 StudFG). Für Doktoratsstudien und Studien an ausländischen Bildungseinrichtungen ist kein Studienabschluss-Stipendium möglich.

Voraussetzungen:

Studierende können ein Studienabschluss-Stipendium erhalten, wenn sie

  • entweder an einer Universität oder Privathochschule/Privatuniversität studieren und ihr Studium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und fehlende Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten abgeschlossen haben. Das Thema der Diplomarbeit muss übernommen worden sein. Ist keine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen – also z. B. auch bei Bachelorstudien – darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen
    oder an einer anderen Bildungseinrichtung (Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen usw.) studieren und sich in den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses befinden
  • und in den letzten 48 Monaten vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 36 Monate erwerbstätig waren (zumindest halbbeschäftigt). Gesetzlich geregelte Schutzfristen, Kindererziehungszeiten sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz werden berücksichtigt
  • und ihre Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Stipendiums aufgeben
  • und in den letzten 48 Monaten keine Studienbeihilfe (und keine Studienbeihilfe nach Selbsterhalt) bezogen haben
  • und bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind
  • und noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahme: Trotz abgeschlossenem Bachelorstudium kann für ein anschließendes Masterstudium ein Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden.

Die Stipendienstellen bieten nach telefonischer Voranmeldung eigene Beratungsgespräche an. Anträge auf das Studienabschluss-Stipendium können bei der zuständigen Stipendienstelle eingebracht werden.

Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monats, der von der Studierenden/vom Studierenden im Antrag bestimmt wird und erfolgt für maximal 18 Monate. Es endet jedoch vorzeitig, wenn das Studium früher abgeschlossen wird.

Die Höhe beträgt zwischen € 813,- und € 1.393,- im Monat, abhängig vom Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Achtung:  Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (z. B. Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Praktikumsentgelte, Bezüge auf Grund des Mutterschutzes, Renten etc.) vermindern das Studienabschluss-Stipendium. Sollte für das geförderte Studium eine Studienbeitragspflicht bestehen, wird außerdem der zu entrichtende Studienbeitrag in Form eines Studienzuschusses bis zu einer Höhe von maximal € 363,36 pro Semester refundiert.

Hinweis:

  • Ein Studienabschluss-Stipendium kann nur einmal gewährt werden! Studierende, die z. B. schon ein Studienabschluss-Stipendium für das Bachelorstudium bekommen haben, können es für das Masterstudium nicht mehr in Anspruch nehmen.
  • Studierende, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen und Auslagen für die entgeltliche Betreuung ihrer Kinder haben, können einen Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung bekommen.
  • Sonstige Förderungen, die an den Erhalt einer Studienbeihilfe geknüpft sind (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag, Beihilfe für ein Auslandsstudium), sind für Bezieherinnen und Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nicht vorgesehen.

 

Leistungsnachweis:

Im Gegensatz zur Studienbeihilfe besteht beim Studienabschluss-Stipendium (SAS) eine Besonderheit darin, dass man einen rechtzeitigen Studienabschluss nachweisen muss, damit man das erhaltene SAS nicht zurückzahlen muss. Rechtzeitig bedeutet, dass man den Studienabschluss spätestens zwölf Monate nach der letzten Auszahlung nachweisen muss. Wer also z. B. ein SAS für sechs Monate von September 2024 bis einschließlich Februar 2025 bekommen hat, muss den Studienabschluss bis spätestens Februar 2026 nachweisen, ansonsten muss das erhaltene SAS in voller Höhe zurückgezahlt werden! 

Nur in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. schwere Erkrankungen) kann diese 12-Monate-Frist für den Nachweis des Studienabschlusses auf Ersuchen von der Stipendienstelle verlängert werden.

Wenn das Studium voraussichtlich nicht bis zum Ende des Stipendienbezugs abgeschlossen werden kann, hat die/der Studierende die Möglichkeit, an einem Coaching der Psychologischen Studierendenberatung, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  teilzunehmen.

 

Beratung:

Da es für berufstätige Studierende oft schwierig ist, die regulären Zeiten der Erreichbarkeit wahrzunehmen, bieten die Stipendienstellen eigene Beratungstermine für Studierende, die sich für ein Studienabschluss-Stipendium interessieren an. Um telefonische Voranmeldung bei Deiner Stipendienstelle wird gebeten.

 

Die Rechtsgrundlage für das Studienabschluss-Stipendium findest Du im §52b StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster   sowie in der Verordnung des BMWFW, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  .

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