Fristen zur Antragstellung

Beachte unbedingt die jeweiligen Fristen - insbesondere die Antragsfristen und die Fristen zum Nachweis des Studienerfolges! Bei Versäumung der Frist droht regelmäßig eine empfindliche finanzielle Einbuße, die meistens nicht mehr korrigiert werden kann.

junger Mann
© Sigrid Olsson/PhotoAlto
Wintersemester:Sommersemester:
20. September – 15. Dezember20. Februar – 15. Mai


Die Antragsfristen für Studienbeihilfe laufen im Wintersemester von 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai. Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn. Im Wintersemester erfolgt die Zuerkennung der Studienbeihilfe jedoch bereits ab September.
Anträge außerhalb der oben genannten Fristen sind ab dem Monat der Antragstellung wirksam.

Wenn Du z. B. im Wintersemester 2023 ein Studium beginnst und dafür einen Antrag auf Studienbeihilfe stellen willst, beginnt die Antragsfrist am 20. September 2023 und endet am 15. Dezember 2023.

Damit ein Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt, muss der Online-Antrag spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht oder der ausgefüllte Formularantrag nachweislich der Post übergeben werden (Datum des Poststempels).

Das Systemantragsverfahren ist auf alle Studierende, denen eine Studienbeihilfe/ein Studienzuschuss für zwei Semester bewilligt wurde, anzuwenden. Die neuerliche Antragstellung ("Systemantrag" oder "wiederholte Zuerkennung") erfolgt jährlich automatisch durch die Stipendienstelle. Dabei werden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Weiterbezug soweit als möglich durch die Stipendienstelle für das jeweilige Studienjahr neu überprüft. Dafür sind Datenabfragen erforderlich, die mit 1. September bzw. 1. März gestartet werden und einige Zeit in Anspruch nehmen.

Bei fehlenden Unterlagen, die nicht automatisch durch die Datenabfrage übermittelt werden können, erhalten Studierende eine Aufforderung zur Nachreichung. Sobald alle erforderlichen Daten übermittelt wurden und etwaige angeforderte Unterlagen eingelangt sind, wird der neue Studienbeihilfenbescheid erstellt. Bis dahin wird vorübergehend keine Studienbeihilfe ausbezahlt. Die Auszahlung kann erst erfolgen, wenn laut Bescheid wieder eine Zuerkennung/Bewilligung vorliegt.

Beachte:

  • Eine Antragserledigung ist nur möglich, nachdem die Studierende/der Studierende inskribiert bzw. zur Fortsetzung des Studiums gemeldet ist, d. h. den Studien-/ÖH-Beitrag für das laufende Semester eingezahlt hat. Dies gilt auch für studierende Geschwister. Eine Fortsetzungsmeldung an Universitäten ist nur bis 31. Oktober (Wintersemester) und bis 31. März (Sommersemester) möglich.
  • Wenn der Anspruch auf Studienbeihilfe (vorübergehend) erlischt, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
  • Bei Wechsel des Studiums sowie der Bildungseinrichtung muss jedenfalls ein neuer Antrag gestellt werden! 
  • Maßgebliche Änderungen (z. B. neue Kontonummer, neue Wohnadresse, neue E-Mail-Adresse) müssen umgehend schriftlich der Stipendienstelle gemeldet werden.
  • Ist der Systemantrag bereits erledigt worden, kann eine Anpassung der Studienbeihilfe an die aktuelle familiäre oder finanzielle Situation mittels eines sogenannten „Abänderungsantrages“ (Formular SB 1) geltend gemacht werden. Im Falle einer Eheschließung ist die Zusendung einer Kopie der Heiratsurkunde erforderlich.

Abänderungsanträge können während des Bewilligungszeitraumes jederzeit gestellt werden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung. Als Gründe für eine Abänderung der Studienbeihilfe kommen Umstände in Frage, die unmittelbaren Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Personen bzw. der Antragstellerin/des Antragstellers haben (z. B. eine erhebliche Verringerung des elterlichen Einkommens).

Anträge auf Beihilfe für ein Auslandsstudium sind spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums zu stellen. Bitte beachte: Unvollständige Anträge (z. B. ein Fehlen der Gleichwertigkeit, Stempel der Universitäten, Inskriptionsbestätigung/Zulassungsbestätigung, Antrittsbestätigung) verzögern die Bearbeitung. Verspätet eingebrachte Anträge werden zurückgewiesen.

Achtung: Für Erasmus-Plus-Studierende empfiehlt sich eine rechtzeitige Beantragung der Beihilfe für das Auslandsstudium vor Antritt des Auslandsaufenthaltes. Ansonsten kann es zu einer Fristversäumnis kommen!

Ansuchen um ein Mobilitätsstipendium erstrecken sich jeweils auf ein Studienjahr und können ab dem 1. März für das folgende Studienjahr bis längstens 28. bzw. 29. Februar des Jahres, in dem das Studienjahr endet, eingebracht werden. Von 1. März bis 31. August kann ein Mobilitätsstipendium zusätzlich auch ausschließlich für das laufende Sommersemester beantragt werden (keine rückwirkende Auszahlung für das Wintersemester).

Beispiel: Du möchtest eine Ausbildung im Ausland ab Herbst 2023 beginnen. Dann kannst Du dafür im Zeitraum 1. März 2023 bis Ende Februar 2024 um ein Mobilitätsstipendium ansuchen! Die Möglichkeit, bereits ein halbes Jahr im Voraus erfahren zu können, ob und wieviel Mobilitätsstipendium zusteht, trägt zur besseren Planbarkeit bei.

Anträge auf ein Studienabschluss-Stipendium können jederzeit gestellt werden. Die Zuerkennung erfolgt aber frühestens im Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.

Achtung: Studierende können den Zeitpunkt, ab dem das Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden soll, selbst bestimmen.

Ansuchen sind nach dem jeweiligen Semester, für das der Zuschuss beantragt wird, einzubringen, längstens jedoch bis zum Ende jenes Semesters, das auf das Semester mit dem letztmaligen Bezug einer Studienbeihilfe oder eines Studienabschluss-Stipendiums folgt.

Es gelten dieselben Fristen zur Antragstellung wie bei der Studienbeihilfe.

Achtung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Bewerberin/der Bewerber für ein Semester Studienbeihilfe, wenn höchstens zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, bei drei oder mehr Prüfungsfächern für höchstens zwei Semester. Als erstes Semester gilt dabei jenes Semester, in dem die Bewerberin/der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung zugelassen wurde bzw. das auf die Zulassungnächstfolgende Semester.

Wird die Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung in einem späteren Semester begonnen (inskribiert), ist keine Förderung möglich.

Anträge auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester sind spätestens in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe des auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semesters zu stellen. Das heißt:

Achtung: Bei Fristversäumung kann es zu einem Anspruchsverlust kommen. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich!

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